Statuten «Verein Aktion Bujumbura»
Stand März 2026
Sprachliche Hinweise
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten die männliche Form verwendet. Sie gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Aktion Bujumbura» besteht auf unbestimmte Dauer ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse des jeweiligen Präsidenten. Im Co-Präsidium wird eine Adresse der beiden Präsidenten ausgewählt.
Zweck
Art. 2
Die AKTION BUJUMBURA ist ein als Verein organisiertes Hilfswerk, welches sich in Bujumbura, Burundi für Kinder und Jugendliche mit physischen Beeinträchtigungen engagiert.
- Die Organisation hilft unbürokratisch. Ziel ist es, die Beeinträchtigungen der Kinder so weit als möglich zu verbessern und sie auf ein möglichst autonomes Leben in der burundischen Gesellschaft vorzubereiten.
- Der Verein unterstützt insbesondere das Institut St. Kizito in Bujumbura, welches Primarschule und Therapiezentrum unter einem Dach vereint und im Land als Sozialwerk der Erzdiözese Bujumbura bekannt ist.
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig.
- Die finanzielle Unterstützung erfolgt durch die vom Verein gesammelten Spenden.
Mitgliedschaft
Art. 3
- Der Verein Aktion Bujumbura besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die gewillt sind, den Vereinszweck zu verwirklichen.
- Es werden keine bereits bezahlten Beiträge zurückerstattet.
- Der Austritt aus dem Verein als Mitglied ist gegeben, sobald 12 Monate kein Mitgliederbeitrag erhalten wurde.
Mittel
Art. 4
Der Verein finanziert sich durch folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Vermächtnisse
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Schenkungen und letztwillige Zuwendungen
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Geschäftsjahr
Art. 6
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliederversammlung
Art. 7
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich im ersten Semester einberufen.
- Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn der Vorstand dies als nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks verlangt. Sie hat spätestens zwei Monate nach Eintreffen des Begehrens stattzufinden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig.
- Anträge der Mitglieder für zusätzliche Traktanden sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung per Mail oder per Post an den Vereinspräsidenten zu richten und von diesem bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Alle Mitglieder haben eine Stimme. Juristische Personen bestimmen ihre Vertretung selbst.
Zuständigkeit
Art. 8
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle.
- Entlastung des Vorstands
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Präsidiums (auch Co-Präsidium möglich) und der Kontrollstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Änderungen des Vereinszwecks sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder.
Entschädigung und Vereinsvermögen
Art. 9
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unbezahlt tätig.
- Für Aktivitäten, die in Absprache mit dem Vorstand erfolgen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung belegter Spesen.
- Die Flugkosten nach Burundi werden in Absprache mit dem Vorstand für Vorstandsmitglieder übernommen.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht im Falle einer Auflösung des Vereins.
Vorstand
Art. 10
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vereinspräsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, sooft es die Vereinsgeschäfte erfordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Vorsitzenden.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.
- Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.
- Der Vorstand hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
- Der Austritt aus dem Vorstand steht den Personen jederzeit frei. Die entsprechende schriftliche Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Austritt an den Vorstand gerichtet werden.
Zeichnungsberechtigung
Art. 11
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.
Kontrollstelle
Art. 12
- Die Kontrollstelle besteht aus ein oder zwei natürlichen oder einer juristischen Person, welche von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchhaltung des Vereins und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Haftung
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.
Datenschutz
Art. 14
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dürfen den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben werden.
- Der Verein hat eine Datenschutzvereinbarung mit dem Institut Saint Kizito.
Auflösung des Vereins
Art. 15
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Mitglieder.
- Ein aus der Liquidation verbleibender Überschuss muss an eine wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz für ähnliche Zwecke verwendet werden.
- Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Über den Verwendungszweck entscheidet die Auflösungsversammlung auf Antrag des Vorstands.
Inkrafttreten
Art. 16
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 27. März 2026 genehmigt und traten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die vorherigen Versionen.
